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Änderung § 1859 BGB vom 01.01.2023
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§ 1859 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1859 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1859 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1859 Gesetzliche Befreiungen |
(1) 1 Befreite Betreuer sind entbunden 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865. 2 Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3 Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist. (2) 1 Befreite Betreuer sind 1. Verwandte in gerader Linie, 2. Geschwister, 3. Ehegatten, 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer. 2 Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3 Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will. (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre. |
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