Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1864 BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1864 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1864 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1864 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers


vorherige Änderung

 


(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

(2) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. 2 Dies gilt auch für solche Umstände,

1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,

2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,

3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,

4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,

5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und

6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.