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Änderung § 1865 BGB vom 01.01.2023
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§ 1865 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1865 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1865 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1865 Rechnungslegung |
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. (3) 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. 2 Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. 3 Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. 4 Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 5 Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern. (4) 1 Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen. |
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