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Änderung § 1871 BGB vom 01.01.2023
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§ 1871 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1871 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Text alte Fassung) § 1871 (neu) | (Text neue Fassung)§ 1871 Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt |
(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. (2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. 2 Dies gilt für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend. (3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. |
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