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Änderung § 1879 BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1879 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1879 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1879 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse


vorherige Änderung

 


Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.