Änderung § 1908a BGB vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1908a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1908a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige


(Text neue Fassung)

§ 1908a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. 2 Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.



 



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