Änderung § 1908d BGB vom 01.01.2023

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§ 1908d BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1908d BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt


(Text neue Fassung)

§ 1908d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. 2 Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. 2 Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.

(3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.

(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.



 



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