Tools:
Update via:
Änderung § 2119 BGB vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2119 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2119 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2119 Anlegung von Geld | |
(Text alte Fassung) Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen. | (Text neue Fassung) Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al170505-0.htm