Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1862 BGB vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1862 BGB, alle Änderungen durch Artikel 5 GüZustAnpG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1862 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1862 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1862 Aufsicht durch das Betreuungsgericht


(1) 1 Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. 2 Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.

(Text alte Fassung)

(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.

(Text neue Fassung)

(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.

(3) 1 Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2 Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 3 Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.



(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige