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Änderung § 1560 BGB vom 01.01.2023
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§ 1560 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1560 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Text alte Fassung) § 1560 Antrag auf Eintragung | (Text neue Fassung)§ 1560 (aufgehoben) |
1 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 2 Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen. |
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