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Änderung § 2201 BGB vom 01.01.2023
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§ 2201 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 2201 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung | |
(Text alte Fassung) Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. | (Text neue Fassung) Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. |
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