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Änderung § 82a BGB vom 01.07.2023
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§ 82a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 82a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
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(Text alte Fassung) § 82a (neu) | (Text neue Fassung)§ 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens |
1 Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2 Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt. |
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