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Änderung § 86b BGB vom 01.07.2023

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§ 86b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 86b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86b Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. 2 Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) 1 Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht vereinbaren können. 2 Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zustimmen.

(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.


 
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