Tools:
Update via:
Änderung § 86e BGB vom 01.07.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StiftRVEG am 1. Juli 2023 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 86e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 86e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 86e (neu) | (Text neue Fassung)§ 86e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung |
(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al177807-0.htm