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Änderung § 87b BGB vom 01.07.2023
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§ 87b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 87b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
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(Text alte Fassung) § 87b (neu) | (Text neue Fassung)§ 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz |
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. |
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