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Änderung § 2101 BGB vom 01.07.2023
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§ 2101 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 2101 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe | |
(1) 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2 Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
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