Tools:
Update via:
Änderung § 705 BGB vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 705 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 705 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags | (Text neue Fassung)§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft |
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. | (1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). (3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al189179-0.htm