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Änderung § 707a BGB vom 01.01.2024
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§ 707a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 707a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 707a (neu) | (Text neue Fassung)§ 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister |
(1) 1 Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. 2 Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. (2) 1 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen 'eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts' oder 'eGbR' zu führen. 2 Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. (3) 1 Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. 2 Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt. (4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt. |
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