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Änderung § 711a BGB vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 711a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 711a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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§ 711a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten


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1 Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. 2 Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.