Tools:
Update via:
Änderung § 721a BGB vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 721a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 721a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 721a (neu) | (Text neue Fassung)§ 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters |
1 Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al189203-0.htm