Tools:
Update via:
Änderung § 721b BGB vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoPeG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 721b BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 721b BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 721b (neu) | (Text neue Fassung)§ 721b Einwendungen und Einreden des Gesellschafters |
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al189204-0.htm