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Änderung § 735 BGB vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 735 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 735 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust


(Text neue Fassung)

§ 735 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

1 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. 2 Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.



(1) 1 Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2 Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) 1 Die
Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. 2 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. 3 Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt
nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.