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Änderung § 737 BGB vom 01.01.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 737 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 737 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters


(Text neue Fassung)

§ 737 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag


vorherige Änderung

1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2 Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 3 Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.



1 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. 2 Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.