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Änderung § 899a BGB vom 01.01.2024
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§ 899a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 899a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts | (Text neue Fassung)§ 899a (aufgehoben) |
1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2 Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. |
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