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Änderung § 935 BGB vom 05.08.2009
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§ 935 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung | § 935 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. 2 Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden. |
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