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Änderung § 899a BGB vom 18.08.2009
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§ 899a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2009 geltenden Fassung | § 899a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Text alte Fassung) § 899a (neu) | (Text neue Fassung)§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2 Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. |
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