Tools:
Update via:
Änderung § 1496 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1496 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1496 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1496 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1496 Wirkung des Aufhebungsurteils | (Text neue Fassung)§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung |
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. | Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20592-0.htm