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Änderung § 1592 BGB vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1592 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1592 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

(Text alte Fassung)

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.

(Text neue Fassung)

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.