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Änderung § 1716 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1716 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1716 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1716 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1716 Wirkungen der Beistandschaft | |
(Text alte Fassung) Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. |
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