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Änderung § 1752 BGB vom 01.09.2009
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§ 1752 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1752 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag | (Text neue Fassung)§ 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag |
(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung. | (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) 1 Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2 Er bedarf der notariellen Beurkundung. |
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