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Änderung § 1786 BGB vom 01.09.2009
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§ 1786 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1786 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1786 Ablehnungsrecht | |
(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, 2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, 3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, | |
(Text alte Fassung) 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, | (Text neue Fassung) 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, |
6. (weggefallen) 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll, 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. | |
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. | (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird. |
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