Tools:
Update via:
Änderung § 1816 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1816 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1816 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1816 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1816 Sperrung von Buchforderungen | |
(Text alte Fassung) Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann. | (Text neue Fassung) Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20646-0.htm