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Änderung § 1826 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1826 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1826 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1826 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1826 Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist. | (Text neue Fassung) Das Familiengericht soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist. |
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