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Änderung § 1832 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1832 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1832 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1832 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1832 Genehmigung des Gegenvormunds | |
(Text alte Fassung) Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen. |
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