Tools:
Update via:
Änderung § 1839 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1839 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1839 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1839 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1839 Auskunftspflicht des Vormunds | |
(Text alte Fassung) Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. | (Text neue Fassung) Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20665-0.htm