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Änderung § 1843 BGB vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1843 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1843 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1843 Prüfung durch das Vormundschaftsgericht


(Text neue Fassung)

§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht


vorherige Änderung

(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.



(1) Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)