Tools:
Update via:
Änderung § 1846 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1846 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1846 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1846 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1846 Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts | (Text neue Fassung)§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts |
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. | Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20669-0.htm