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Änderung § 1884 BGB vom 01.09.2009

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§ 1884 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1884 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1884 Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels


(Text alte Fassung)

(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. 2 Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.

(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)