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Änderung § 1886 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1886 BGB, alle Änderungen durch Artikel 50 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1886 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1886 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1886 Entlassung des Einzelvormunds | |
(Text alte Fassung) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt. | (Text neue Fassung) Das Familiengericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten Gründe vorliegt. |
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