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Änderung § 1892 BGB vom 01.09.2009
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§ 1892 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1892 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1892 Rechnungsprüfung und -anerkennung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschaftsgericht einzureichen. (2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden. | (Text neue Fassung) (1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Familiengericht einzureichen. (2) 1 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln. 2 Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden. |
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