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Änderung § 2261 BGB vom 01.09.2009

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§ 2261 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2261 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht


(Text neue Fassung)

§ 2261 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten.