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Änderung § 2300a BGB vom 01.09.2009

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§ 2300a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 2300a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2300a Eröffnungsfrist


(Text neue Fassung)

§ 2300a (aufgehoben)


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Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.