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Änderung § 1414 BGB vom 01.09.2009
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§ 1414 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1414 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1414 Eintritt der Gütertrennung | |
(Text alte Fassung) Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. | (Text neue Fassung) 1 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird. |
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