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Änderung § 1587e BGB vom 01.09.2009
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§ 1587e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1587e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs | (Text neue Fassung)§ 1587e (aufgehoben) |
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend. (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch. (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann. (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen. |
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