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Änderung § 1587e BGB vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1587e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs


(Text neue Fassung)

§ 1587e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.

(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.

(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.



 

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