Tools:
Update via:
Änderung § 1587i BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VAStrRefG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1587i BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1587i BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen | (Text neue Fassung)§ 1587i (aufgehoben) |
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden. (2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen. (3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20738-0.htm