Änderung § 1587m BGB vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1587m BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587m BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs


(Text neue Fassung)

§ 1587m (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.



 



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