Tools:
Update via:
Änderung § 1587o BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VAStrRefG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1587o BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1587o BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich | (Text neue Fassung)§ 1587o (aufgehoben) |
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden. (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell beurkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20743-0.htm