Tools:
Update via:
Änderung § 1370 BGB vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZuGewAusglÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 1370 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1370 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen | (Text neue Fassung)§ 1370 (aufgehoben) |
Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al20747-0.htm