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Änderung § 1374 BGB vom 01.09.2009
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§ 1374 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1374 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1374 Anfangsvermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden. | (Text neue Fassung) (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. |
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. | |
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. | |
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