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Änderung § 1384 BGB vom 01.09.2009

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§ 1384 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1384 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung


(Text neue Fassung)

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


vorherige Änderung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.



Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.


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